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04 Tatsachen die Annahme rechtfertigen

Als Tatsachen im Sinne der Befugnis kommen sowohl objektive Tatsachen als auch subjektive Tatsachen in Betracht, soweit subjektiven Tatsachen sich nachvollziehbaren Gründen ableiten lassen. Willkürliches und lediglich auf Vermutungen gestützte Durchsuchungen lässt § 40 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) nicht zu.

Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung muss es sich immer um eine erforderliche und angemessene Maßnahme handeln, die der Bedeutung des Durchsuchungsanlasses entspricht.

Solche Tatsachen sind nachzuweisen, wenn z.B. folgende Sachen durchsucht werden:

  •  In denen Personen geholfen werden muss

  • Andere Sachen sicherzustellen sind

  • Die Sache sich in oder in der Nähe eines anschlagsgefährdeten Objekts befindet.

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