04 Tatsachen die Annahme rechtfertigen
Als Tatsachen im Sinne der Befugnis kommen sowohl objektive Tatsachen
als auch subjektive Tatsachen in Betracht, soweit subjektiven Tatsachen
sich nachvollziehbaren Gründen ableiten lassen. Willkürliches und
lediglich auf Vermutungen gestützte Durchsuchungen lässt § 40 PolG NRW
(Durchsuchung von Sachen) nicht zu.
Nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung muss es sich immer um eine erforderliche und
angemessene Maßnahme handeln, die der Bedeutung des
Durchsuchungsanlasses entspricht.
Solche Tatsachen sind
nachzuweisen, wenn z.B. folgende Sachen durchsucht werden:
-
In denen
Personen geholfen werden muss
-
Andere Sachen
sicherzustellen sind
-
Die Sache sich
in oder in der Nähe eines anschlagsgefährdeten Objekts befindet.
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