03 Mitgeführte Sachen von Personen
Bei der Kontrolle von Personen, die auf der Grundlage von § 39 PolG NRW
(Durchsuchung von Personen) durchsucht werden können, dürfen auch die
von diesen Personen mitgeführten Sachen durchsucht werden:
Als zu durchsuchende mitgeführte Sachen kommen u.a. in Betracht:
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Rucksäcke
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Aktentaschen
-
Fahrzeuge
-
Kofferraum
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Gepäckstücke
etc.
Das gilt auch für Durchsuchungen von Personen und die von diesen
Personen mitgeführten Sachen zum Zweck der Eigensicherung, siehe § 12
Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung).
§ 12 Abs. 2 PolG NRW
(Identitätsfeststellung)
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der
Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene
Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und
verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und
mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person
kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter
den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die
von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
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