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03 Mitgeführte Sachen von Personen

Bei der Kontrolle von Personen, die auf der Grundlage von § 39 PolG NRW (Durchsuchung von Personen) durchsucht werden können, dürfen auch die von diesen Personen mitgeführten Sachen durchsucht werden:

Als zu durchsuchende mitgeführte Sachen kommen u.a. in Betracht:

  •  Rucksäcke

  •  Aktentaschen

  •  Fahrzeuge

  •  Kofferraum

  •  Gepäckstücke etc.

Das gilt auch für Durchsuchungen von Personen und die von diesen Personen mitgeführten Sachen zum Zweck der Eigensicherung, siehe § 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung).

§ 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung)
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

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