Rodorf.de
ABC

02 Durchsuchungsbefugnis im Überblick

Zum Zweck der Gefahrenabwehr kann die Polizei auf der Grundlage von § 40 PolG NRW Sachen durchsuchen, wenn die Sache:

  •  Von Personen mitgeführt wird, die durchsucht werden dürfen

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die
    a) in Gewahrsam genommen werden darf
    b) widerrechtlich festgehalten wird oder
    c) hilflos ist

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in einer Sache eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf

  •  Die Sache sich an einem gefährlichen Ort befindet

  •  Die Sache sich in oder in unmittelbarer Nähe anschlagsgefährdeten Objekts befindet

  •  Es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, das an einer von der Polizei eingerichteten Kontrollstelle kontrolliert wird, um die Identität von Personen festzustellen

  •  An eingerichteten Kontrollstellen der Polizei können auch die im Fahrzeug mitgeführten Sachen durchsucht werden.

Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

TOP 

Fenster schließen