02 Durchsuchungsbefugnis im Überblick
Zum Zweck der Gefahrenabwehr kann die Polizei auf der Grundlage von § 40
PolG NRW Sachen durchsuchen, wenn die Sache:
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Von
Personen mitgeführt wird, die durchsucht werden dürfen
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Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet,
die a) in Gewahrsam genommen werden darf b) widerrechtlich
festgehalten wird oder c) hilflos ist
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Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sich in einer Sache eine andere Sache
befindet, die sichergestellt werden darf
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Die Sache
sich an einem gefährlichen Ort befindet
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Die Sache
sich in oder in unmittelbarer Nähe anschlagsgefährdeten Objekts
befindet
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Es sich
um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, das an einer von
der Polizei eingerichteten Kontrollstelle kontrolliert wird, um die
Identität von Personen festzustellen
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An
eingerichteten Kontrollstellen der Polizei können auch die im
Fahrzeug mitgeführten Sachen durchsucht werden.
Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter
oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der
tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die
Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
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