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01 Allgemeines zur Durchsuchung von Sachen

§ 40 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) lässt es unter den dort genannten Voraussetzungen zu, körperliche Gegenstände zu durchsuchen. Dabei wird es sich im Normalfall um bewegliche Sachen handeln, zu denen insbesondere Rucksäcke, Gepäckstücke, Kofferräume, Behältnisse und Fahrzeuge gehören. Auch unbewegliche Sachen können durchsucht werden, soweit diese nicht durch Art 13 GG geschützt sind, was bei befriedetem Besitztum bereits der Fall ist.

Nicht umfasst werden die sich am Körper einer Person befindlichen Kleidungsstücke. Maßgebliche Durchsuchungsbefugnis von Personen ist der § 39 PolG NRW (Durchsuchung der Person).

Soweit Wohnungen zum Zweck der Gefahrenabwehr zu betreten oder zu durchsuchen sind, ist § 41 PolG NRW (Betreten und Durchsuchen von Wohnungen) die anzuwendende Vorschrift.

Hinweis: Für Durchsuchungen sowohl der Person als auch der von ihr mitgeführten Sachen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität zum Zweck der Gefahrenabwehr richten sich nach den Vorgaben des § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung).

§ 40 PolG NRW regelt die Durchsuchung von Sachen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Sachen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

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