01 Allgemeines zur Durchsuchung von Sachen
§ 40 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) lässt es unter den dort
genannten Voraussetzungen zu, körperliche Gegenstände zu durchsuchen.
Dabei wird es sich im Normalfall um bewegliche Sachen handeln, zu denen
insbesondere Rucksäcke, Gepäckstücke, Kofferräume, Behältnisse und
Fahrzeuge gehören. Auch unbewegliche Sachen können durchsucht werden,
soweit diese nicht durch Art 13 GG geschützt sind, was bei befriedetem
Besitztum bereits der Fall ist.
Nicht umfasst werden die sich am
Körper einer Person befindlichen Kleidungsstücke. Maßgebliche
Durchsuchungsbefugnis von Personen ist der § 39 PolG NRW (Durchsuchung
der Person).
Soweit Wohnungen zum Zweck der Gefahrenabwehr zu
betreten oder zu durchsuchen sind, ist § 41 PolG NRW (Betreten und
Durchsuchen von Wohnungen) die anzuwendende Vorschrift.
Hinweis: Für Durchsuchungen sowohl der Person als auch der von
ihr mitgeführten Sachen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität zum
Zweck der Gefahrenabwehr richten sich nach den Vorgaben des § 12 PolG
NRW (Identitätsfeststellung).
§ 40 PolG NRW regelt die
Durchsuchung von Sachen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Sachen
in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.
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