VVPolG NRW zu § 35
35.0
§ 35 regelt den Entzug der Freiheit zur
Gefahrenabwehr.
[...].
35.11
Bevor eine hilflose Person in Gewahrsam
genommen wird, ist zu prüfen, ob sie - ggf. unter Einschaltung des
Rettungsdienstes - unmittelbar einem Angehörigen oder einer anderen
geeigneten Stelle (Krankenhaus, Heim o. ä.) übergeben werden kann.
Ebenso ist zu verfahren, wenn eine hilflose Person in Gewahrsam genommen
worden ist. Soll eine hilflose Person in das Polizeigewahrsam
eingeliefert werden, ist zuvor die Gewahrsamsfähigkeit durch einen Arzt
feststellen zu lassen. Hilflosigkeit liegt insbesondere vor, wenn bei
einer Person tiefgreifende Störungen des Bewusstseins, der Orientierung,
der Wahrnehmung, der Auffassung oder auch des Denkens einzeln oder in
Kombination auftreten.
[...].
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