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17 Formvorschriften

Beim Umgang mit Personen, die von der Polizei in Gewahrsam genommen worden sind, ist das nachfolgend skizzierte Regelwerk zu beachten:

§ 36 PolG NRW (Richterliche Entscheidung)
§ 37 PolG NRW (Behandlung festgehaltener Personen)
§ 37a PolG NRW (Fixierung festgehaltener Personen)

Weitere zu beachtende Formvorschriften beim Umgang mit Personen, die in einer Zelle im Polizeigewahrsam festgehalten werden, ergeben sich aus der Gewahrsamsordnung.

Hinweis: Auf eine richterliche Entscheidung ist zu verzichten, wenn voraussehbar ist, dass der Grund für eine richterliche Entscheidung bereits zum Zeitpunkt der Richtervorführung entfallen sein wird.

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