17 Formvorschriften
Beim Umgang mit Personen, die von der Polizei in Gewahrsam genommen
worden sind, ist das nachfolgend skizzierte Regelwerk zu beachten:
§ 36 PolG NRW (Richterliche Entscheidung) § 37 PolG NRW
(Behandlung festgehaltener Personen) § 37a PolG NRW (Fixierung
festgehaltener Personen)
Weitere zu beachtende Formvorschriften
beim Umgang mit Personen, die in einer Zelle im Polizeigewahrsam
festgehalten werden, ergeben sich aus der Gewahrsamsordnung.
Hinweis: Auf eine richterliche Entscheidung ist zu verzichten, wenn
voraussehbar ist, dass der Grund für eine richterliche Entscheidung
bereits zum Zeitpunkt der Richtervorführung entfallen sein wird.
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