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16 Schutzgewahrsam

Eine Person kann in Schutzgewahrsam genommen werden, wenn sie aus nachvollziehbarem Grund Gefahren für Leib und Leben befürchtet und zur Abwehr dieser Gefahr selbst um Schutzgewahrsam ersucht. Dabei handelt es sich um Fälle so genannten »unechten Gewahrsams«, für die es eigentlich keiner Ermächtigung bedarf, weil durch rechtfertigende Einwilligung eine Person auf ihr Grundrecht auf Freiheit (vorübergehend) verzichten kann.

Das Beispiel mit dem Schiedsrichter, der eine Fehlentscheidung getroffen und sich dadurch den Zorn emotional erregter Fußballfans zugezogen hat, ist ein typisches Beispiel für den kurzfristigen Schutzgewahrsam.

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