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15 Psychisch kranke Personen/Suizidversuche

Im polizeilichen Berufsalltag gibt es Fälle, in denen Personen von der Polizei kurzfristig in Polizeigewahrsam genommen werden müssen, damit die zuständige Ordnungsbehörde in die Lage versetzt werden kann, eine Soforteinweisung auf der Grundlage von § 14 PsychKG NRW (Sofortige Unterbringung) verfügen zu können.

Psychisch kranke Personen gehören nicht in eine Gewahrsamszelle der Polizei und ein Festhalten der Person durch die Polizei lässt das Gesetz nur für die Zeit zu, die von der zuständigen Ordnungsbehörde benötigt wird, um psychisch kranke Personen (ohne richterlichen Beschluss bis zum Ablauf des Tages, der der Einweisung folgt), in eine Psychiatrie oder ein Landeskrankenhaus einzuweisen.

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