15 Psychisch kranke Personen/Suizidversuche
Im polizeilichen Berufsalltag gibt es Fälle,
in denen Personen von der Polizei kurzfristig in Polizeigewahrsam
genommen werden müssen, damit die zuständige Ordnungsbehörde in die Lage
versetzt werden kann, eine Soforteinweisung auf der Grundlage von § 14
PsychKG NRW (Sofortige Unterbringung) verfügen zu können.
Psychisch kranke
Personen gehören nicht in eine Gewahrsamszelle der Polizei und ein
Festhalten der Person durch die Polizei lässt das Gesetz nur für die
Zeit zu, die von der zuständigen Ordnungsbehörde benötigt wird, um
psychisch kranke Personen (ohne richterlichen Beschluss bis zum
Ablauf des Tages, der der Einweisung folgt), in eine Psychiatrie oder
ein Landeskrankenhaus einzuweisen.
TOP
Fenster schließen
|