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14 Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII

Die Jugendämter sind dazu verpflichtet, Kinder oder Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn diese Personen aufgrund von Gewalt, Sucht, Verwahrlosung oder Unterernährung in Gefahr sind. Auch Ausreißer und Flüchtlinge gehören zu diesem Personenkreis. Zur Inobhutnahme kann es auf Wunsch der Kinder und Jugendlichen selbst oder aufgrund begründeter Hinweise von Polizei, Schule, Erziehern, Ärzten und Bekannten der Familie kommen.

Von zu Hause weggelaufene Minderjährige sind in die Obhut von Jugendhäusern zu geben (Einrichtungen der Jugendämter), wenn Minderjährige von ihren sorgeberechtigten Personen nicht kurzfristig abgeholt oder von der Polizei diesen Personen nicht kurzfristig zugeführt werden können.

Minderjährige gehören grundsätzlich nicht in eine Gewahrsamszelle. 

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