14 Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII
Die Jugendämter sind dazu verpflichtet, Kinder oder Jugendliche in Obhut
zu nehmen, wenn diese Personen aufgrund von Gewalt, Sucht, Verwahrlosung
oder Unterernährung in Gefahr sind. Auch Ausreißer und Flüchtlinge
gehören zu diesem Personenkreis. Zur Inobhutnahme kann es auf Wunsch der
Kinder und Jugendlichen selbst oder aufgrund begründeter Hinweise von
Polizei, Schule, Erziehern, Ärzten und Bekannten der Familie kommen. Minderjährige gehören grundsätzlich nicht in eine Gewahrsamszelle.
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