13 Gewahrsam von entwichenen Gefangenen
§ 35 Abs. 3 PolG NRW (Gewahrsam)
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem
Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen
ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt
aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
Die Polizei kann auf der Grundlage von zwei Befugnissen entwichene
Gefangene oder diesen gleichgestellte Personen in Gewahrsam nehmen, um
diese in eine JVA oder in ein Landeskrankenhaus zurückzubringen, in
denen diese entwichenen Personen untergebracht sind.
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§ 87 StVollzG
(Festnahmerecht) Setzt ein Festnahmeersuchen der Stelle voraus,
der sich ein Gefangener entzogen hat.
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§ 35 Abs. 3
PolG NRW (Gewahrsamnahme entwichener Gefangener). Die Polizei
handelt ohne Auftrag auf der Grundlage von § 35 PolG NRW, wenn sie
entwichene Gefangene ergreift.
Definition Gefangener: Gefangene sind Personen, die entweder von der
Polizei selbst festgenommen bzw. in Gewahrsam genommen wurden oder aber
aufgrund eines richterlichen Beschlusses in einer JVA einsitzen, bzw.
sich in einem Landeskrankenhaus in Sicherungsverwahrung befinden.
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