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13 Gewahrsam von entwichenen Gefangenen

§ 35 Abs. 3 PolG NRW (Gewahrsam)
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

Die Polizei kann auf der Grundlage von zwei Befugnissen entwichene Gefangene oder diesen gleichgestellte Personen in Gewahrsam nehmen, um diese in eine JVA oder in ein Landeskrankenhaus zurückzubringen, in denen diese entwichenen Personen untergebracht sind.

  • § 87 StVollzG (Festnahmerecht)
    Setzt ein Festnahmeersuchen der Stelle voraus, der sich ein Gefangener entzogen hat.

  • § 35 Abs. 3 PolG NRW (Gewahrsamnahme entwichener Gefangener).
    Die Polizei handelt ohne Auftrag auf der Grundlage von § 35 PolG NRW, wenn sie entwichene Gefangene ergreift.

Definition Gefangener: Gefangene sind Personen, die entweder von der Polizei selbst festgenommen bzw. in Gewahrsam genommen wurden oder aber aufgrund eines richterlichen Beschlusses in einer JVA einsitzen, bzw. sich in einem Landeskrankenhaus in Sicherungsverwahrung befinden. 

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