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12 Gewahrsam von Minderjährigen

Im § 35 Abs. 2 PolG NRW (Gewahrsam) heißt es: (2) die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.

In der VVPolG NRW zu § 35 heißt es:
35.2 (zu Absatz 2)
Nicht erforderlich ist, dass von den Minderjährigen eine konkrete Gefahr ausgeht oder ihnen eine solche droht.

Personen, die sich der Obhut von Sorgeberechtigten entziehen bzw. entzogen haben, begehen weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit. Ein Minderjähriger hat sich der Obhut von Sorgeberechtigten entzogen, wenn die oder der sich ohne Wissen des Sorgeberechtigten entfernt hat und der momentane Aufenthaltsort dem Sorgeberechtigten nicht bekannt ist.

Von der Polizei aufgegriffene Minderjährige, die von zu Hause weggelaufen sind, werden von der Polizei so lange in Gewahrsam genommen, bis sie sich wieder im Aufsichtsbereich von sorgeberechtigten Personen befinden, oder aber sich in der Obhut des Jugendamtes befinden, siehe § 42 SGB VIII (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen).

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