12 Gewahrsam von Minderjährigen
Im § 35 Abs. 2 PolG NRW (Gewahrsam) heißt es: (2) die Polizei kann
Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben,
in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt
zuzuführen.
In der VVPolG NRW zu § 35 heißt es:
35.2 (zu Absatz 2)
Nicht erforderlich ist, dass von den
Minderjährigen eine konkrete Gefahr ausgeht oder ihnen eine solche
droht.
Personen, die sich der Obhut von Sorgeberechtigten
entziehen bzw. entzogen haben, begehen weder eine Straftat noch eine
Ordnungswidrigkeit. Ein Minderjähriger hat sich der Obhut von
Sorgeberechtigten entzogen, wenn die oder der sich ohne Wissen des
Sorgeberechtigten entfernt hat und der momentane Aufenthaltsort dem Sorgeberechtigten nicht bekannt ist.
Von der
Polizei aufgegriffene Minderjährige, die von zu Hause weggelaufen sind,
werden von der Polizei so lange in Gewahrsam genommen, bis sie sich
wieder im Aufsichtsbereich von sorgeberechtigten Personen befinden, oder
aber sich in der Obhut des Jugendamtes befinden, siehe § 42 SGB VIII
(Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen).
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