11 Durchsetzung Aufenthaltsanordnung - Kontaktverbot
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 PolG NRW
(Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam
nehmen, wenn 6. das unerlässlich ist, um eine Aufenthaltsanordnung oder
ein Kontaktverbot nach § 34b oder die Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach § 34c durchzusetzen.
Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot:
§ 34b PolG NRW
(Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot) trat im Dezember 2018 in Kraft.
Im Wesentlichen geht es darum, zur Verhütung terroristischer
Gefahren oder zur Verhütung von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
anderer Personen oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder des Landes Aufenthaltsvorgaben bzw. Kontaktverbote zu verfügen.
TOP
Fenster schließen
|