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10 Gewahrsam zum Schutz privater Rechte

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW (Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.

Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, siehe § 1 Abs. 2 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).

Der Schutz privater Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW beschränkt sich darauf, eine Person festzunehmen, um sie einem Richter beim Amtsgericht vorzuführen, damit die Person in »persönlichen Arrest« genommen werden kann, falls sich der Anspruchsberechtigte nicht damit begnügt, dass die Identität der von ihm festgehaltenen Person von der Polizei festgestellt wird.

Durch eine Gewahrsamnahme soll verhindert werden, dass sich eine Person ins Ausland absetzen kann, um sich dadurch der Verpflichtung zu entziehen, im Inland bestehende Schulden zu begleichen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Inland häufig den Wohnort wechselt.

Diese Maßnahme hat sozusagen Seltenheitswert.

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