10 Gewahrsam zum Schutz privater Rechte
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW
(Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam
nehmen, wenn 5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und
eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.
Der Schutz
privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn gerichtlicher Schutz
nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die
Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden
würde, siehe § 1 Abs. 2 PolG NRW (Aufgaben der Polizei).
Der
Schutz privater Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW
beschränkt sich darauf, eine Person festzunehmen, um sie einem Richter
beim Amtsgericht vorzuführen, damit die Person in »persönlichen Arrest«
genommen werden kann, falls sich der Anspruchsberechtigte nicht damit
begnügt, dass die Identität der von ihm festgehaltenen Person von der
Polizei festgestellt wird.
Durch eine Gewahrsamnahme soll verhindert
werden, dass sich eine Person ins Ausland absetzen kann, um sich dadurch
der Verpflichtung zu entziehen, im Inland bestehende Schulden zu
begleichen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Inland häufig den
Wohnort wechselt.
Diese Maßnahme hat sozusagen Seltenheitswert.
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