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09 Durchsetzung einer Wohnungsverweisung

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen.

Eine Wohnungsverweisung bzw. ein Rückkehrverbot kommt nur dann in Betracht, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (§ 34a PolG NRW). Ist das der Fall, können Personen, die häusliche Gewalt ausüben, sowohl aus der Wohnung als auch aus der unmittelbaren Umgebung gefährdeter Personen verwiesen werden.

Diese Alternative der Gewahrsamsbefugnis setzt häusliche Gewalt voraus, in der jederzeit erneut mit Gewalttaten der Person zu rechnen ist, die häusliche Gewalt angewendet hat.

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