09 Durchsetzung einer Wohnungsverweisung
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW
(Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam
nehmen, wenn 4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder
ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen.
Eine
Wohnungsverweisung bzw. ein Rückkehrverbot kommt nur dann in Betracht,
wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person erforderlich ist (§ 34a PolG NRW). Ist das der
Fall, können Personen, die häusliche Gewalt ausüben, sowohl aus der
Wohnung als auch aus der unmittelbaren Umgebung gefährdeter Personen
verwiesen werden.
Diese Alternative der Gewahrsamsbefugnis setzt
häusliche Gewalt voraus, in der jederzeit erneut mit Gewalttaten der
Person zu rechnen ist, die häusliche Gewalt angewendet hat.
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