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08 Durchsetzung einer Platzverweisung

§ 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW (Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen.

Voraussetzung dieser Form einer Ingewahrsamnahme ist ein rechtmäßig ergangener Platzverweis bzw. ein rechtmäßig ergangenes Aufenthaltsverbot im Sinne von § 34 PolG NRW (Platzverweisung).

Durchsetzung: Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich nur dann um die Durchsetzung eines Platzverweises durch Ingewahrsamnahme, wenn das Ziel polizeilichen Einschreitens darin besteht, die Person in das »Gewahrsam der Polizei« einzuliefern.

Wird eine Person lediglich zurückgedrängt oder durch Polizeibegleitung dazu gebracht, einen Bereich zu verlassen, um im Anschluss daran wieder sich selbst überlassen zu sein, handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der o.g. Befugnis, sondern um einen Realakt, der darin besteht, einem rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt (Platzverweis) Geltung zu verschaffen, indem die Person, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang, dazu bewegt wird, einen bestimmten Ort zu verlassen.

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