08 Durchsetzung einer Platzverweisung
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW
(Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam
nehmen, wenn 3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34
durchzusetzen.
Voraussetzung dieser Form einer
Ingewahrsamnahme ist ein rechtmäßig ergangener Platzverweis bzw. ein
rechtmäßig ergangenes Aufenthaltsverbot im Sinne von § 34 PolG NRW
(Platzverweisung).
Durchsetzung: Nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung handelt es sich nur dann um die Durchsetzung eines
Platzverweises durch Ingewahrsamnahme, wenn das Ziel polizeilichen
Einschreitens darin besteht, die Person in das »Gewahrsam der Polizei«
einzuliefern.
Wird eine Person lediglich zurückgedrängt oder
durch Polizeibegleitung dazu gebracht, einen Bereich zu verlassen, um im
Anschluss daran wieder sich selbst überlassen zu sein, handelt es sich
nicht um einen Anwendungsfall der o.g. Befugnis, sondern um einen
Realakt, der darin besteht, einem rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt
(Platzverweis) Geltung zu verschaffen, indem die Person,
erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang, dazu bewegt wird, einen
bestimmten Ort zu verlassen.
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