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07 Verhinderung von OWi von erheblicher Bedeutung

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.

Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung: Welche Ordnungswidrigkeiten damit gemeint sind, kann weder der Befugnis noch der dazu ergangenen »Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV zum PolG NRW)« entnommen werden. Hier wird davon ausgegangen, dass es sich dabei nur um Ordnungswidrigkeiten handelt, die auf unzumutbare Art und Weise Einzelpersonen oder die Allgemeinheit berühren.

Hinweis: Kurzfristige Störungen der Nachtruhe sind nicht als Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung anzusehen. Es muss sich schon um Störungen handeln, die sowohl im Hinblick auf ihre Intensität als auch im Hinblick auf ihre Dauer bedeutsam sind.

BVerwG 1974: Unerlässlich im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bedeutet, dass das Mittel der polizeilichen Ingewahrsamnahme nur angewendet werden darf, wenn es zur Verhinderung der zu erwartenden Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung geeignet und erforderlich ist.

BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72

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