07 Verhinderung von OWi von erheblicher Bedeutung
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW
(Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam
nehmen, wenn 2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende
Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung: Welche
Ordnungswidrigkeiten damit gemeint sind, kann weder der Befugnis noch
der dazu ergangenen »Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV zum PolG
NRW)« entnommen werden. Hier wird davon ausgegangen, dass es sich dabei
nur um Ordnungswidrigkeiten handelt, die auf unzumutbare Art und Weise
Einzelpersonen oder die Allgemeinheit berühren.
Hinweis:
Kurzfristige Störungen der Nachtruhe sind nicht als Ordnungswidrigkeiten
von erheblicher Bedeutung anzusehen. Es muss sich schon um Störungen
handeln, die sowohl im Hinblick auf ihre Intensität als auch im Hinblick
auf ihre Dauer bedeutsam sind.
BVerwG 1974: Unerlässlich im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bedeutet, dass das Mittel der
polizeilichen Ingewahrsamnahme nur angewendet werden darf, wenn es zur
Verhinderung der zu erwartenden Ordnungswidrigkeit von erheblicher
Bedeutung geeignet und erforderlich ist.
BVerwG, Urteil vom 26.
Februar 1974 – I C 31.72
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