06 Verhinderung von Straftaten
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW
(Gewahrsam)
Unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung: Der Begriff der
»unmittelbar bevorstehenden Begehung« (einer Straftat oder OWi) setzt
voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines
Schadens zu rechnen ist. Der Begriff ist somit gleichzusetzen mit dem
einer »unmittelbar bevorstehenden Gefahr« bzw. dem einer »gegenwärtigen
Gefahr«. In jedem Fall aber fordert dieser unbestimmte Rechtsbegriff
strenge Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
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