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06 Verhinderung von Straftaten

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Gewahrsam)
 (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.

Diese Alternative der Gewahrsamsbefugnis regelt den so genannten Präventiv- oder Unterbindungsgewahrsam.

Unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung: Der Begriff der »unmittelbar bevorstehenden Begehung« (einer Straftat oder OWi) setzt voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist. Der Begriff ist somit gleichzusetzen mit dem einer »unmittelbar bevorstehenden Gefahr« bzw. dem einer »gegenwärtigen Gefahr«. In jedem Fall aber fordert dieser unbestimmte Rechtsbegriff strenge Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72

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