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05 Schutzgewahrsam

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW (Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

Der unbestimmte Rechtsbegriff »Gefahr für Leib oder Leben« ist selbsterklärend.

Freie Willensbestimmung ausschließender Zustand: Auch ohne medizinische Vorkenntnisse können Polizeibeamte davon ausgehen, dass sich Personen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden, wenn Personen:

  • Unter Schockeinwirkung stehen und Gefahren gar nicht mehr wahrnehmen

  • Aufgrund von starkem Alkohol- oder Drogengebrauch Gefahren ignorieren

  • Einen Suizid versucht haben und von der Polizei daran gehindert wurden

  • Nicht mehr wissen, wie sie heißen oder wo sie wohnen (Demenzerkrankungen etc.)

  • Sich völlig apathisch verhalten und auf Zureden nicht reagieren

  • Ihr Verhalten so außergewöhnlich ist, dass jeder vernünftige Mensch davon ausgeht, dass diese Person vor sich selbst geschützt werden muss.

Besinnungslose Personen befinden sich in einer lebensbedrohlichen Lage, die sofortige erste Hilfe und das Hinzuziehen eines Notarztes erforderlich machen. Besinnungslose Personen dürfen nicht in Polizeigewahrsam genommen werden.

Besinnungslose Personen sind nicht gewahrsamsfähig.

Sonst in hilfloser Lage: Diese Formulierung ist als Ergänzung zu dem zuvor beschriebenen Zustand der Hilflosigkeit zu verstehen. Dadurch wird lediglich das Spektrum möglicher Situationen erweitert, in denen Personen zu ihrem eigenen Schutz in Gewahrsam genommen werden können.

 

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