05 Schutzgewahrsam
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW
(Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam
nehmen, wenn 1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar
in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst
in hilfloser Lage befindet.
Der unbestimmte Rechtsbegriff
»Gefahr für Leib oder Leben« ist selbsterklärend.
Freie
Willensbestimmung ausschließender Zustand: Auch ohne medizinische
Vorkenntnisse können Polizeibeamte davon ausgehen, dass sich Personen in
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden, wenn
Personen:
-
Unter
Schockeinwirkung stehen und Gefahren gar nicht mehr wahrnehmen
-
Aufgrund von
starkem Alkohol- oder Drogengebrauch Gefahren ignorieren
-
Einen Suizid
versucht haben und von der Polizei daran gehindert wurden
-
Nicht mehr
wissen, wie sie heißen oder wo sie wohnen (Demenzerkrankungen etc.)
-
Sich völlig
apathisch verhalten und auf Zureden nicht reagieren
-
Ihr Verhalten
so außergewöhnlich ist, dass jeder vernünftige Mensch davon ausgeht,
dass diese Person vor sich selbst geschützt werden muss.
Besinnungslose Personen befinden sich in einer lebensbedrohlichen Lage,
die sofortige erste Hilfe und das Hinzuziehen eines Notarztes
erforderlich machen. Besinnungslose Personen dürfen nicht in
Polizeigewahrsam genommen werden.
Besinnungslose Personen sind nicht
gewahrsamsfähig.
Sonst in hilfloser Lage: Diese
Formulierung ist als Ergänzung zu dem zuvor beschriebenen Zustand der
Hilflosigkeit zu verstehen. Dadurch wird lediglich das Spektrum
möglicher Situationen erweitert, in denen Personen zu ihrem eigenen
Schutz in Gewahrsam genommen werden können.
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