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04 Ort des Gewahrsams

Ziel der Ingewahrsamnahme ist es grundsätzlich, die in Gewahrsam genommene Person für die Dauer der Ingewahrsamnahme in einem speziell dafür vorgesehenen Raum unterzubringen. Diese Räumlichkeiten sind in der Gewahrsamsordnung näher bezeichnet. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Räumlichkeiten, in denen Personen unterzubringen sind, denen von der Polizei ihre Freiheit entzogen wurde.

Andere Räumlichkeiten/Orte: Als Polizeigewahrsam im oben beschriebenen Sinne sind auch so genannte »Gefangenensammelstellen« anzusehen. Dabei handelt es sich um mobile Vorkehrungen, die sich dazu eignen, in Gewahrsam genommene Personen sicher verwahren zu können (Gefangenenfahrzeuge, mobile Gewahrsamsräume).

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