04 Ort des Gewahrsams
Ziel der Ingewahrsamnahme ist es grundsätzlich, die in Gewahrsam
genommene Person für die Dauer der Ingewahrsamnahme in einem speziell
dafür vorgesehenen Raum unterzubringen. Diese Räumlichkeiten sind in der
Gewahrsamsordnung näher bezeichnet. Dabei handelt es sich grundsätzlich
um Räumlichkeiten, in denen Personen unterzubringen sind, denen von der
Polizei ihre Freiheit entzogen wurde.
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