03 Gewahrsamsordnung
Die Gewahrsamsordnung schreibt vor, wie mit Personen umzugehen ist, die
ins Polizeigewahrsam eingeliefert werden oder sich darin befinden. Diese
Gewahrsamsordnung ist eine für Polizeibeamte verbindliche Norm.
Missachtungen der Gewahrsamsordnung durch Amtswalter sind
Dienstpflichtverletzungen. Alle Länderpolizeien verfügen über
Gewahrsamsordnungen.
Wichtige Vorgaben der
Gewahrsamsordnung in NRW im Überblick:
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Nur
gewahrsamsfähige Personen dürfen in eine Gewahrsamszelle
eingeliefert werden
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Kinder und
Jugendliche sind außerhalb der Gewahrsamsräume zu beaufsichtigen
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Bei der
Aufnahme ist von dem einliefernden Beamten eine Einlieferungsanzeige
vorzulegen
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Über Verwahrte
ist als Nachweis der Ingewahrsamnahme die Einlieferungsanzeige zu
führen
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Die Personalien
der eingelieferten Person sind festzustellen
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Dem
Verwahrten ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine
Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der
Verwahrung dadurch nicht gefährdet wird; hierüber entscheidet die
sachbearbeitende Dienststelle. Die Benachrichtigung soll von Amts
wegen durchgeführt werden, wenn der Verwahrte selbst nicht in der
Lage ist und die Benachrichtigung seinem mutmaßlichen Willen nicht
widerspricht. Wenn der Verwahrte nicht wünscht oder darauf
verzichtet, dass jemand benachrichtigt wird, so ist dem zu
entsprechen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung
geboten erscheinen lassen.
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Die Person ist
zu durchsuchen, dabei sind Gegenstände sicherzustellen, die den
Gewahrsam stören können: Messer, Essbestecke, Schnürsenkel,
Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger,
Feuerzeuge, Zündhölzer, Stöcke, Schirme, evtl. auch Arzneimittel.
Bargeld und sonstige Wertsachen, die der Sicherstellung nicht
unterliegen, sind in amtliche Verwahrung zu nehmen.
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Bereits
gefertigte Sicherstellungsprotokolle sind der Einlieferungsanzeige
beizufügen.
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Verwahrte
sollen möglichst einzeln untergebracht werden. Frauen und Männer
sind getrennt, Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen.
Bei nahen Familienangehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern und
Geschwister) sind Ausnahmen zulässig.
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Als Besucher
sollen nur nahe Familienangehörige (...), Rechtsanwälte und
Rechtsbeistände, Geistliche und konsularische Vertreter zugelassen
werden.
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Verteidigern
ist jederzeit der Kontakt mit seinem Mandanten zu erlauben.
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Verwahrte sind
in angemessenen Zeitabständen, mindestens stündlich, einer
Sichtkontrolle zu unterziehen.
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Die Kontrollen
sind mit Uhrzeit und Namenszeichen der kontrollierenden
Beschäftigten auf der Einlieferungsanzeige oder einem gesonderten
Kontrollblatt einzutragen. Das Kontrollblatt ist mit der
Einlieferungsanzeige aufzubewahren.
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