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03 Gewahrsamsordnung

Die Gewahrsamsordnung schreibt vor, wie mit Personen umzugehen ist, die ins Polizeigewahrsam eingeliefert werden oder sich darin befinden. Diese Gewahrsamsordnung ist eine für Polizeibeamte verbindliche Norm. Missachtungen der Gewahrsamsordnung durch Amtswalter sind Dienstpflichtverletzungen. Alle Länderpolizeien verfügen über Gewahrsamsordnungen.

Wichtige Vorgaben der Gewahrsamsordnung in NRW im Überblick:

  •  Nur gewahrsamsfähige Personen dürfen in eine Gewahrsamszelle eingeliefert werden

  • Kinder und Jugendliche sind außerhalb der Gewahrsamsräume zu beaufsichtigen

  • Bei der Aufnahme ist von dem einliefernden Beamten eine Einlieferungsanzeige vorzulegen

  • Über Verwahrte ist als Nachweis der Ingewahrsamnahme die Einlieferungsanzeige zu führen

  • Die Personalien der eingelieferten Person sind festzustellen

  •  Dem Verwahrten ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Verwahrung dadurch nicht gefährdet wird; hierüber entscheidet die sachbearbeitende Dienststelle. Die Benachrichtigung soll von Amts wegen durchgeführt werden, wenn der Verwahrte selbst nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung seinem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Wenn der Verwahrte nicht wünscht oder darauf verzichtet, dass jemand benachrichtigt wird, so ist dem zu entsprechen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung geboten erscheinen lassen.

  • Die Person ist zu durchsuchen, dabei sind Gegenstände sicherzustellen, die den Gewahrsam stören können: Messer, Essbestecke, Schnürsenkel, Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger, Feuerzeuge, Zündhölzer, Stöcke, Schirme, evtl. auch Arzneimittel. Bargeld und sonstige Wertsachen, die der Sicherstellung nicht unterliegen, sind in amtliche Verwahrung zu nehmen.

  • Bereits gefertigte Sicherstellungsprotokolle sind der Einlieferungsanzeige beizufügen.

  • Verwahrte sollen möglichst einzeln untergebracht werden. Frauen und Männer sind getrennt, Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen. Bei nahen Familienangehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern und Geschwister) sind Ausnahmen zulässig.

  • Als Besucher sollen nur nahe Familienangehörige (...), Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, Geistliche und konsularische Vertreter zugelassen werden.

  • Verteidigern ist jederzeit der Kontakt mit seinem Mandanten zu erlauben.

  • Verwahrte sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens stündlich, einer Sichtkontrolle zu unterziehen.

  • Die Kontrollen sind mit Uhrzeit und Namenszeichen der kontrollierenden Beschäftigten auf der Einlieferungsanzeige oder einem gesonderten Kontrollblatt einzutragen. Das Kontrollblatt ist mit der Einlieferungsanzeige aufzubewahren.

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