02 Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit
Bei einer
Gewahrsamnahme handelt es sich immer um eine Freiheitsentziehung.
Unabhängig davon sind auch Eingriffe in die persönliche
Bewegungsfreiheit von Personen auf der Grundlage anderer Befugnisse als
»Freiheitsentziehungen« anzusehen, wenn die Voraussetzungen der
folgenden Definition gegeben sind.
BVerfG 2011: Eine Freiheitsentziehung als schwerste
Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, »wenn die
tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit
durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.
BVerfG, Beschluss
vom 8. März 2011 – 1 BvR 142/05
Einer Person wird
die Freiheit entzogen, wenn sie:
-
In eine
Gewahrsamszelle der Polizei eingeliefert wird
-
Gegen ihren
Willen in ein Polizeifahrzeug einsteigen muss, um zur Polizeiwache
gebracht zu werden
-
Von der Polizei
längere Zeit gegen ihren Willen an einem Ort festgehalten und daran
gehindert wird, diesen »Festhalteort« zu verlassen
-
Mit einem
Polizeifahrzeug an einen anderen Ort verbracht und dort
möglicherweise sogar frei gelassen wird (Verbringungsgewahrsam).
TOP
Fenster schließen
|