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02 Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit

Bei einer Gewahrsamnahme handelt es sich immer um eine Freiheitsentziehung. Unabhängig davon sind auch Eingriffe in die persönliche Bewegungsfreiheit von Personen auf der Grundlage anderer Befugnisse als »Freiheitsentziehungen« anzusehen, wenn die Voraussetzungen der folgenden Definition gegeben sind.

BVerfG 2011: Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, »wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.

BVerfG, Beschluss vom 8. März 2011 – 1 BvR 142/05

Einer Person wird die Freiheit entzogen, wenn sie:

  • In eine Gewahrsamszelle der Polizei eingeliefert wird

  • Gegen ihren Willen in ein Polizeifahrzeug einsteigen muss, um zur Polizeiwache gebracht zu werden

  • Von der Polizei längere Zeit gegen ihren Willen an einem Ort festgehalten und daran gehindert wird, diesen »Festhalteort« zu verlassen

  • Mit einem Polizeifahrzeug an einen anderen Ort verbracht und dort möglicherweise sogar frei gelassen wird (Verbringungsgewahrsam).

 

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