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01 Allgemeines zur Gewahrsamnahme

Die Maßnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass es erklärtes polizeiliches Ziel ist, eine Person im Rahmen des gesetzlich erlaubten Zeitmaßes an einem Ort so lange festzuhalten, bis die Gefahr beseitigt ist. Durch den damit verbundenen Freiheitsentzug der Person wird ein besonderes Gewaltverhältnis begründet.

Eine Gewahrsamnahme setzt nicht zwangsläufig ein Einschließen in eine Zelle im Polizeigewahrsam voraus. Auch in Gefangenentransportwagen, in Streifenwagen und auch in Büroräumen können sich Personen im Polizeigewahrsam befinden.

Sobald eine Person in einer Zelle im Polizeigewahrsam festgehalten wird, sind die Regelungen der Gewahrsamsordnung zu beachten.

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