01 Allgemeines zur Gewahrsamnahme
Die Maßnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass es erklärtes polizeiliches
Ziel ist, eine Person im Rahmen des gesetzlich erlaubten Zeitmaßes an
einem Ort so lange festzuhalten, bis die Gefahr beseitigt ist. Durch den
damit verbundenen Freiheitsentzug der Person wird ein besonderes
Gewaltverhältnis begründet.
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