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WoR: Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang, auch im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt.

VG Osnabrück 2010: Von der Polizei ist zur Beachtung dieser Grundrechtsrelevanz bei einer Wohnungsverweisung in besonderer Weise die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert, weshalb insbesondere von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (§ 4 Abs. 1 Nds. SOG). So ist die Wohnungsverweisung insbesondere keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern dient allein der Abwehr einer aufgrund der festzustellenden Gesamtumstände begründeten Gefahr, dass es in allernächster Zeit zu einer erneuten Verletzung der besonderen Schutzgüter kommt. Auch darf die Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 4 Abs. 2 Nds. SOG), wie auch eine Maßnahme nur solange zulässig ist, bis ihr Zweck erreicht ist (§ 4 Abs. 3 Nds. SOG). Dementsprechend hat der Gesetzgeber in Abwägung der betroffenen grundrechtlichen Belange eine ausdrücklich als Höchstdauer normierte Frist von 14 Tagen als äußerste Grenze für die Bemessung einer Wohnungsverweisung normiert. In diesem Rahmen hat die Polizei eine zur Gefahrvermeidung gebotene Wohnungsverweisung auf das in zeitlicher Hinsicht erforderliche Maß zu beschränken. Eine vom Einzelfall unabhängige, generelle Ausschöpfung der Höchstdauer ist damit nicht zu vereinbaren.

VG Osnabrück, Beschluss vom 10.12.2010 - 6 B 83/10

Hinweis: Im neuen Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) ist der § 4 Abs. 3 nicht mehr enthalten.

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