WoR:
Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat Verfassungsrang, auch im
Zusammenhang mit häuslicher Gewalt.
VG Osnabrück 2010: Von der Polizei ist zur Beachtung
dieser Grundrechtsrelevanz bei einer Wohnungsverweisung in besonderer
Weise die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert,
weshalb insbesondere von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen
diejenige zu treffen ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit
voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (§ 4 Abs. 1 Nds. SOG). So
ist die Wohnungsverweisung insbesondere keine Sanktion für geschehenes
Unrecht, sondern dient allein der Abwehr einer aufgrund der
festzustellenden Gesamtumstände begründeten Gefahr, dass es in
allernächster Zeit zu einer erneuten Verletzung der besonderen
Schutzgüter kommt. Auch darf die Maßnahme nicht zu einem Nachteil
führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§
4 Abs. 2 Nds. SOG), wie auch eine Maßnahme nur solange zulässig ist, bis
ihr Zweck erreicht ist (§ 4 Abs. 3 Nds. SOG). Dementsprechend hat der
Gesetzgeber in Abwägung der betroffenen grundrechtlichen Belange eine
ausdrücklich als Höchstdauer normierte Frist von 14 Tagen als äußerste
Grenze für die Bemessung einer Wohnungsverweisung normiert. In diesem
Rahmen hat die Polizei eine zur Gefahrvermeidung gebotene
Wohnungsverweisung auf das in zeitlicher Hinsicht erforderliche Maß zu
beschränken. Eine vom Einzelfall unabhängige, generelle Ausschöpfung der
Höchstdauer ist damit nicht zu vereinbaren.
VG Osnabrück,
Beschluss vom 10.12.2010 - 6 B 83/10
Hinweis:
Im neuen Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
ist der § 4 Abs. 3 nicht mehr enthalten.
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