WoR: Kontrollpflicht der Polizei § 34a PolG NRW sieht vor, dass die Einhaltung des Rückkehrverbotes von der Polizei zu überprüfen ist. Wegen der emotionalen Betroffenheit und der sich daraus möglicherweise ergebenden Wut der Person, gegen die ein Rückkehrverbot erlassen wurde, kann geschlossen werden, dass zumindest in den ersten Tagen des Rückkehrverbotes die Person versuchen könnte, sich erneut Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Deshalb sollte die Polizei möglichst innerhalb von drei Tagen nach der Wohnungsverweisung prüfen, ob sich der Adressat der Maßnahme daran hält. Das Gesetz sieht nicht vor, welche Organisationseinheit der Polizei die Einhaltung des Rückkehrverbots zu prüfen hat.
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