WoR: Sicherstellung Wohnungsschlüssel Um eine Rückkehr in die Wohnung auszuschließen, ist der »Täter häuslicher Gewalt« aufzufordern, die Wohnungsschlüssel in amtliche Verwahrung zu geben. Weigert sich die Person, dieser Aufforderung nachzukommen, kann die Person durchsucht und die Wohnungsschlüssel können dann beim Auffinden sichergestellt werden.
Gibt der Täter die
Schlüssel nicht freiwillig heraus, können die Durchsuchung und die
Sicherstellung auch gegen seinen Willen und erforderlichenfalls auch
unter Anwendung von Zwang („unmittelbarer Zwang”) durchgesetzt werden.
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