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WoR: Sicherstellung Wohnungsschlüssel

Um eine Rückkehr in die Wohnung auszuschließen, ist der »Täter häuslicher Gewalt« aufzufordern, die Wohnungsschlüssel in amtliche Verwahrung zu geben. Weigert sich die Person, dieser Aufforderung nachzukommen, kann die Person durchsucht und die Wohnungsschlüssel können dann beim Auffinden sichergestellt werden.

Gibt der Täter die Schlüssel nicht freiwillig heraus, können die Durchsuchung und die Sicherstellung auch gegen seinen Willen und erforderlichenfalls auch unter Anwendung von Zwang („unmittelbarer Zwang”) durchgesetzt werden.

§ 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Durchsuchung von Personen)
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,

§ 43 Nr. 1 PolG NRW (Sicherstellung)
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

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