WB:
Belehrung des Täters
Der Umfang und der Inhalt vorzunehmender Belehrungen in Bezug auf den
»Täter häuslicher Gewalt« ergibt sich sowohl aus § 34a PolG NRW sowie
aus den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) in
dem festgelegt ist, was beim Erlass von Verwaltungsakten zu beachten
ist. Eine Wohnungsverweisung wird von der Polizei in der Regel vor Ort
mündlich angeordnet. Die Maßnahme ist schriftlich zu bestätigen, wenn
der Betroffene das verlangt, um gegebenenfalls gegen diese Maßnahme
vorläufigen Rechtsschutz bei einem Verwaltungsgericht zu erwirken.
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Der »Täter
häuslicher Gewalt« ist darüber zu belehren, dass er für die Dauer
der Wohnungsverweisung selbst und auf eigene Kosten für seine
Unterbringung zu sorgen hat.
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Der betroffenen
Person ist zu verdeutlichen, was im Rahmen einer Wohnungsverweisung
von ihr verlangt wird und was er zu unterlassen hat
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Der betroffenen
Person ist Gelegenheit zu geben, von ihr dringend benötigte
Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
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Der Adressat
der Maßnahme ist darüber zu belehren, dass zu einem späteren
Zeitpunkt die Wohnung nur in Begleitung der Polizei betreten werden
darf und das auch nur dann, wenn die Notwendigkeit dafür glaubhaft
gemacht wurde und die Polizei zuvor mit dem »Opfer häuslicher
Gewalt« einen Termin vereinbart hat.
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