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WB: Belehrung des Täters

Der Umfang und der Inhalt vorzunehmender Belehrungen in Bezug auf den »Täter häuslicher Gewalt« ergibt sich sowohl aus § 34a PolG NRW sowie aus den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) in dem festgelegt ist, was beim Erlass von Verwaltungsakten zu beachten ist. Eine Wohnungsverweisung wird von der Polizei in der Regel vor Ort mündlich angeordnet. Die Maßnahme ist schriftlich zu bestätigen, wenn der Betroffene das verlangt, um gegebenenfalls gegen diese Maßnahme vorläufigen Rechtsschutz bei einem Verwaltungsgericht zu erwirken.

  • Der »Täter häuslicher Gewalt« ist darüber zu belehren, dass er für die Dauer der Wohnungsverweisung selbst und auf eigene Kosten für seine Unterbringung zu sorgen hat.

  • Der betroffenen Person ist zu verdeutlichen, was im Rahmen einer Wohnungsverweisung von ihr verlangt wird und was er zu unterlassen hat

  • Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, von ihr dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

  • Der Adressat der Maßnahme ist darüber zu belehren, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Wohnung nur in Begleitung der Polizei betreten werden darf und das auch nur dann, wenn die Notwendigkeit dafür glaubhaft gemacht wurde und die Polizei zuvor mit dem »Opfer häuslicher Gewalt« einen Termin vereinbart hat.

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