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WoR: Belehrung des Opfers

Opfer häuslicher Gewalt sind von den einschreitenden Polizeibeamten vor Ort anzuhören und zu belehren. Die Anhörung des Opfers zur Ermittlung des Tathergangs und und zur Häufigkeit erlebter häuslicher Gewalt ist erforderlich, um eine Gefahrenprognose erstellen zu können.

Wird eine Wohnungsverweisung angeordnet, ist das Opfer häuslicher Gewalt über die Dauer der angeordneten Maßnahme in Kenntnis zu setzen.

Wird von der Polizei ein zehntägiges Rückkehrverbot festgesetzt (Regelfall), ist das Opfer darüber zu informieren, dass es ihr freisteht, in diesem Zeitraum gerichtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz in Anspruch zu nehmen. Das Opfer ist darüber zu informieren, dass diese 10-Tages-Frist nicht am Tage der Anordnung, sondern erst am Folgetag beginnt.

Ein Antrag nach dem GewSchG kann noch am letzten (10. Tag) der Wohnungsverweisung beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.

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