WoR: Originäre polizeiliche Zuständigkeit der Polizei Im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren, die sich aus häuslicher Gewalt ergeben, und die es erforderlich machen, Wohnungsverweise oder Rückkehrverbote auszusprechen, verfügt in NRW nur die Polizei über die dafür erforderlichen Befugnisse.
Insoweit stehen in »weniger
eilbedürftigen Fällen« nicht die zur Gefahrenabwehr eigentlich originär
zuständigen Ordnungsbehörden zur Verfügung.
Alle
Befugnisse, die der Ordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren zur
Verfügung stehen, sind im § 24 OBG NRW aufgeführt, indem dort auf die
Befugnisse des PolG NRW verweisen wird, die auch von Ordnungsbehörde
angewendet werden können. Der § 34a PolG NRW ist im § 24 OBG NRW nicht
genannt. Die Folge davon ist, dass Ordnungsbehörden keine
»Wohnungsverweisungen und auch kein Rückkehrverbot« aussprechen können.
|