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WoR: Originäre polizeiliche Zuständigkeit der Polizei

Im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren, die sich aus häuslicher Gewalt ergeben, und die es erforderlich machen, Wohnungsverweise oder Rückkehrverbote auszusprechen, verfügt in NRW nur die Polizei über die dafür erforderlichen Befugnisse.

Insoweit stehen in »weniger eilbedürftigen Fällen« nicht die zur Gefahrenabwehr eigentlich originär zuständigen Ordnungsbehörden zur Verfügung.

Keine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde:

Alle Befugnisse, die der Ordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren zur Verfügung stehen, sind im § 24 OBG NRW aufgeführt, indem dort auf die Befugnisse des PolG NRW verweisen wird, die auch von Ordnungsbehörde angewendet werden können. Der § 34a PolG NRW ist im § 24 OBG NRW nicht genannt. Die Folge davon ist, dass Ordnungsbehörden keine »Wohnungsverweisungen und auch kein Rückkehrverbot« aussprechen können.

§ 34a PolG NRW ermächtigt nur die Polizei.

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