Rodorf.de
ABC

WoR: Zugelassene Rechtsfolgen

Wohnungsverweisung:
Die Anordnung einer solchen Maßnahme setzt voraus, dass zum Zeitpunkt ihrer Anordnung sich der »Täter häuslicher Gewalt« noch in der Wohnung befindet.

Rückkehrverbot:
Befindet sich der Täter nicht mehr am »Ort häuslicher Gewalt«, also »nicht mehr in der gemeinsam genutzten Wohnung«, kommt nur ein Rückkehrverbot in Betracht.

Beide Rechtsfolgen können auch zum gleichen Zeitpunkt verfügt werden.

TOP 

Fenster schließen