WoR:
Zugelassene Rechtsfolgen
Wohnungsverweisung: Die Anordnung einer solchen
Maßnahme setzt voraus, dass zum Zeitpunkt ihrer Anordnung sich der
»Täter häuslicher Gewalt« noch in der Wohnung befindet.
Rückkehrverbot: Befindet sich der Täter nicht mehr am »Ort
häuslicher Gewalt«, also »nicht mehr in der gemeinsam genutzten
Wohnung«, kommt nur ein Rückkehrverbot in Betracht.
Beide
Rechtsfolgen können auch zum gleichen Zeitpunkt verfügt werden.
TOP
Fenster schließen
|