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WoR: Mündliche und schriftliche Verfügung

Als polizeiliche Sofortmaßnahme kann eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot nur mündlich verfügt werden.

Schriftform: Die nachträglich erstellte Schriftform einer Wohnungsverweisung empfiehlt sich aber immer dann, wenn beim Erlass der Maßnahme bereits abzusehen ist, dass sich der Adressat dieser Maßnahme nicht daran halten wird, so dass es sinnvoll erscheint, der mündlich verfügten Maßnahme eine schriftliche „Bestätigung“ folgen zu lassen, in der dann auch durch Androhung eines Zwangsgeldes der Maßnahme noch mehr Nachdruck verliehen werden kann.

Es ist auch denkbar, dass dem Adressaten der polizeilichen Maßnahme erst Stunden nach ausgeübter »häuslicher Gewalt« eröffnet wird, was zum »Schutz vor häuslicher Gewalt« von ihm erwartet wird, dann nämlich, wenn der Täter wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen wird, nachdem der Grund der Gewahrsamnahme i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW.

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 34a durchzusetzen.

In einem solchen Fall handelt es sich nicht mehr um eine Sofortmaßnahme, so dass die Schriftform wohl nur in Betrach kommt.

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