WoR: Mündliche und schriftliche Verfügung
Als polizeiliche Sofortmaßnahme kann eine Wohnungsverweisung und ein
Rückkehrverbot nur mündlich verfügt werden.
Es ist auch denkbar, dass dem Adressaten der polizeilichen Maßnahme erst
Stunden nach ausgeübter »häuslicher Gewalt« eröffnet wird, was zum
»Schutz vor häuslicher Gewalt« von ihm erwartet wird, dann nämlich, wenn
der Täter wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen wird, nachdem der
Grund der Gewahrsamnahme i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. In einem solchen Fall handelt es sich nicht mehr um eine Sofortmaßnahme, so dass die Schriftform wohl nur in Betrach kommt. |