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WoR: Dauer der Wohnungsverweisung

In NRW beträgt die Dauer einer Wohnungsverweisung maximal 10 Tage (§ 34a PolG NRW).

Innerhalb dieser Frist von 10 Tagen soll dem Opfer die Möglichkeit gegeben werden, sich zu entscheiden, ob es einen Antrag nach dem GewSchG stellt. Außerdem soll durch diese Frist erreicht werden, dass die Person, die häusliche Gewalt erlitten hat, während dieser Zeit vom Täter nicht beeinflusst, nicht belästigt und insbesondere nicht erneut Opfer häuslicher Gewalt werden kann.

Der Antrag kann noch am letzten Tag des verfügten Rückkehrverbotes von einem Familienrichter verfügt werden. Die Polizei ist davon in Kenntnis zu setzen.

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