WoR:
Dauer der Wohnungsverweisung
In NRW beträgt die Dauer einer
Wohnungsverweisung maximal 10 Tage (§ 34a PolG NRW).
Innerhalb
dieser Frist von 10 Tagen soll dem Opfer die Möglichkeit gegeben werden,
sich zu entscheiden, ob es einen Antrag nach dem GewSchG stellt.
Außerdem soll durch diese Frist erreicht werden, dass die Person, die
häusliche Gewalt erlitten hat, während dieser Zeit vom Täter nicht
beeinflusst, nicht belästigt und insbesondere nicht erneut Opfer
häuslicher Gewalt werden kann.
Der Antrag kann noch am letzten Tag des verfügten Rückkehrverbotes von
einem Familienrichter verfügt werden. Die Polizei ist davon in Kenntnis
zu setzen.
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