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WoR: Annäherungsverbot

Annäherungsverbote können auf der Grundlage von § 34a PolG NRW nur in dem Umfang erlassen werden, als diese den unmittelbaren Bereich der Wohnung betreffen, aus denen »Täter häuslicher Gewalt« verwiesen werden können. Weitergehende Annäherungsverbote können in NRW nur durch einen Familienrichter auf der Grundlage von § 1 GewSchG angeordnet werden.

Dauer der Wohnungsverweisung

Die Dauer einer Wohnungsverweisung bzw. eines erteilten Rückkehrverbotes auf der Grundlage von § 34a PolG NRW beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Anordnung, also mit dem Beginn des Folgetages und endet von dort an gezählt, mit dem Ablauf des 10. Tages.

Voraussetzung für eine Wohnungsverweisung bzw. für ein Rückkehrverbot ist eine akute Krisensituation.

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