WoR: Annäherungsverbot
Annäherungsverbote können auf der Grundlage von § 34a PolG NRW nur in
dem Umfang erlassen werden, als diese den unmittelbaren Bereich der
Wohnung betreffen, aus denen »Täter häuslicher Gewalt« verwiesen werden
können. Weitergehende Annäherungsverbote können in NRW nur durch einen
Familienrichter auf der Grundlage von § 1 GewSchG angeordnet werden.
Die Dauer einer Wohnungsverweisung
bzw. eines erteilten Rückkehrverbotes auf der Grundlage von § 34a PolG
NRW beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der
Anordnung, also mit dem Beginn des Folgetages und endet von dort an
gezählt, mit dem Ablauf des 10. Tages.
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