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WoR: Gegenwärtige Gefahr

Darunter ist eine Gefahr zu verstehen, die bereits zu einem Schadenseintritt geführt hat oder wenn von dem eingetretenen Schaden weitere Gefahren ausgehen, oder jederzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erneuter Schadenseintritt zu erwarten ist, so dass zur Abwehr dieser (unmittelbar bevorstehenden) Gefahr sofortiges Handeln erforderlich ist.

Eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person im Sinne von § 34a PolG NRW liegt vor, wenn aufgrund der festzustellenden Gesamtumstände zu befürchten ist, dass es in der Gewaltbeziehung in allernächster Zeit zu erneuten Straftaten kommt. Es muss also nicht nur eine aktuelle Gefahrensituation bestehen, sondern es muss auch eine Gefahrenprognose für die Zukunft vorgenommen werden. Eine Wohnungsverweisung ist mithin zukunftsorientiert und nicht vergangenheitsorientiert.

Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2003 – Az. 3 B 47/03

 

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