WoR:
Tatbestandsmerkmale des § 34a PolG NRW
Die zu prüfenden Tatbestandsmerkmale für eine Wohnungsverweisung
und/oder ein Rückkehrverbot sind im § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW
enthalten.
§ 34a Abs. 1 A. 1
PolG NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor
häuslicher Gewalt).
(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr
einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete
Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr
die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.
Zu
klären sind im Prinzip zwei Tatbestandsmerkmale:
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