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WoR: Tatbestandsmerkmale des § 34a PolG NRW

Die zu prüfenden Tatbestandsmerkmale für eine Wohnungsverweisung und/oder ein Rückkehrverbot sind im § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW enthalten.

§ 34a Abs. 1 A. 1 PolG NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt).
(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.

Zu klären sind im Prinzip zwei Tatbestandsmerkmale:

  • Häusliche Gewalt

  • Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.

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