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WoR: Polizeilicher Schutz vor häuslicher Gewalt

Der Polizei erwachsen aus dem GewSchG keinerlei Befugnisse, denn dieses Gesetz bietet nur dem zuständigen Familiengericht die Möglichkeit, auf Antrag persönlichen Schutz vor häuslicher Gewalt zu gewähren, siehe § 1 GewSchG greifen.

§ 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen)
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden.

Anlässlich von Sofortlagen, die einer sofortigen Schutzregelung bedürfen, enthält das PolG NRW im § 34a (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt) jedoch eine Befugnis, die es einschreitenden Polizeibeamten ermöglicht, akute Auseinandersetzungen, die mit Gefahren für Leib oder Leben oder der Freiheit einer Person verbunden sind, vorübergehend zu unterbinden. In NRW beträgt die Dauer einer Wohnungsverweisung bzw. die eines verfügten Rückkehrverbotes maximal 10 Tage (§ 34a PolG NRW).

Innerhalb dieser Frist von 10 Tagen soll dem Opfer die Möglichkeit gegeben werden, sich zu entscheiden, ob es einen Antrag nach dem GewSchG stellt.

Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

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