WoR:
Polizeilicher Schutz vor häuslicher Gewalt
Der
Polizei erwachsen aus dem GewSchG keinerlei Befugnisse, denn dieses
Gesetz bietet nur dem zuständigen Familiengericht die Möglichkeit, auf
Antrag persönlichen Schutz vor häuslicher Gewalt zu gewähren, siehe § 1
GewSchG greifen.
§ 1 Abs. 1
S. 1 GewSchG (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und
Nachstellungen)
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer
anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der
verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist
kann verlängert werden.
Anlässlich von Sofortlagen, die
einer sofortigen Schutzregelung bedürfen, enthält das PolG NRW im § 34a
(Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt)
jedoch eine Befugnis, die es einschreitenden Polizeibeamten ermöglicht,
akute Auseinandersetzungen, die mit Gefahren für Leib oder Leben oder
der Freiheit einer Person verbunden sind, vorübergehend zu unterbinden.
In NRW beträgt die Dauer einer Wohnungsverweisung bzw. die eines
verfügten Rückkehrverbotes maximal 10 Tage (§ 34a PolG NRW).
Innerhalb dieser Frist von 10 Tagen soll dem Opfer die Möglichkeit
gegeben werden, sich zu entscheiden, ob es einen Antrag nach dem GewSchG
stellt.
Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung
und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines
wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu
bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen
auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.
TOP
Fenster schließen
|