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03 Wohnungsverweisungen

Wohnungsverweisungen auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 PolG NRW (Platzverweisung) kommt nur in den Fällen in Betracht, bei denen es sich nicht um Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote zum Schutz vor häuslicher Gewalt auf der Grundlage von § 34a PolG NRW handelt.

In Betracht kommen zum Beispiel Wohnungsverweisungen von Personen, die trotz Aufforderung durch den Hausrechtsinhaber einen geschützten Raum nicht verlassen wollen, ober aber anderweitig das Hausrecht auf Kosten eines Wohnungsberechtigten missbrauchen.

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