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04 Störung strafprozessualer Amtshandlungen

Gemäß § 164 StPO dürfen Personen, die eine strafprozessuale Amtshandlung stören, vorübergehend festgenommen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und eine Festnahme erforderlich ist, um die Amtshandlung ordnungsgemäß durchführen zu können.

Anerkannt ist, dass auf der Grundlage von § 164 StPO auch unterhalb einer Festnahme liegende (geringfügigere) Anordnungen getroffen werden dürfen, falls damit das Ziel, eine Amtshandlung zu schützen, erreicht werden kann. So ist es zum Beispiel auf der Grundlage von § 164 StPO zulässig, eine Person aufzufordern, einen abgesperrten Bereich zu verlassen.


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