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22 Durchsetzung längerfristiger Aufenthaltsverbote

Längerfristige Aufenthaltsverbote können nach der hier vertretenen Rechtsauffassung mit unmittelbarem Zwang nicht durchgesetzt werden. Grund dafür ist, dass längerfristige Aufenthaltsverbote schriftlich verfügt werden und in der Regel mit der Androhung oder aber mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes verbunden sind, wenn sich die Person nicht an das jeweils erlassene Aufenthaltsverbot halten sollte. Hält sich der Betroffene nicht an ein erlassenes Aufenthaltsverbot, kann dieses Zwangsgeld eingefordert werden. Für den Fall der Zahlungsverweigerung kann durch richterlichen Beschluss Ersatzhaft angeordnet werden.

Aber:

Personen, denen es aufgrund eines langfristigen Aufenthaltsverbotes untersagt ist, eine bestimmte Örtlichkeit aufzusuchen, können gegebenenfalls trotz dieses Verbots erneut vorübergehend des Platzes verwiesen werden, wenn das aufgrund ihres Verhaltens unumgänglich erscheint. Wegen des Vorrangs des bereits bestehenden langfristigen Aufenthaltsverbots (Grundmaßnahme) kann solch eine »Sofortmaßnahme« aber nur dann in Betracht kommen, wenn anders die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht möglich ist.

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