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21 Durchsetzung einer Platzverweisung

Die zwangsweise Durchsetzung einer Platzverweisung kann zum Beispiel dadurch erzwungen werden, dass des Platzes verwiesene Personen von der Polizei zurückgedrängt werden, erforderlichenfalls auch durch den Einsatz von unmittelbarem körperlichen Zwang und deren Hilfsmittel.

In Betracht kommt aber auch eine Gewahrsamnahme auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW (Gewahrsam)

§ 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW (Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn 3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen.

In solchen Fällen wird aber nicht eine Platzverweisung, sondern die Gewahrsamnahme erzwungen, wenn eine Person sich weigert, sich von dem Ort zu entfernen, an dem sie sich zurzeit entgegen polizeilicher Weisung nicht aufhalten darf.

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