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19 Offene Drogenszene

Es handelt sich um Orte, an denen unerlaubterweise mit Betäubungsmitteln gehandelt wird.

Längerfristige Aufenthaltsverbote setzen Einzelfallverfügungen voraus. Allgemeinverfügungen lässt das Gesetz nicht zu:

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 30. September 1996 · Az. 1 S 2531/96 entschieden:

VG Baden-Württemberg 1996: »Eine Verfügung an alle Personen, die sich in einem im Einzelnen näher bezeichneten Bereich aufhalten und offensichtlich der Drogenszene zuzurechnen sind oder zu ihr Kontakte suchen, den Antreffort zu verlassen und für die Dauer von drei Monaten nicht mehr zu betreten, sofern kein berechtigtes Interesse an einem Aufenthalt in einem der genannten Bereiche nachgewiesen ist, ist als Allgemeinverfügung wegen Verstoßes gegen das Gebot der pflichtgemäßen Ermessensausübung und wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig«

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1996 - 1 S 2531/96

Diese Rechtsauffassung teilt auch das OVG NRW.

OLG NRW 2000: Eine offene Drogenszene stellt nicht nur in ihren Einzelhandlungen, sondern auch als kollektives Geschehen eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar.

OVG NRW, Beschluss vom 06. September 2000 - 5 B 1201/00

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