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18 Drogenszene und längerfristige Aufenthaltsverbote

Von Örtlichkeiten, die sich zur offenen Drogenszene entwickelt haben oder entsprechende Tendenzen zeigen, gehen dauerhafte Störungen der öffentlichen Sicherheit aus. Solche Orte sind Anlaufstellen und Treffpunkte zum Erwerb von Rauschgift. Dort werden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz angebahnt, vermittelt und vollzogen.

An solchen Orten können Personen auf der Grundlage von § 34 PolG NRW vorübergehend des Platzes verwiesen werden. Langfristige Aufenthaltsverbote können gegen polizeibekannte Personen erlassen werden, wenn sich gegen diesen Personenkreis mehrfach polizeiliches Einschreiten richtete und damit zu rechnen ist (Gefahrenprognose) dass die jeweilige Person dort in Zukunft weiterhin straffällig werden wird.

Dauerhafte Aufenthaltsverbote setzen immer Einzelfallentscheidungen voraus. Es handelt sich somit um personenbezogene Verwaltungsakte, die einer individuell angepassten Begründung bedürfen.

 

 

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