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17 Hütchenspieler

Gegen Hütchenspieler können auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 PolG NRW  Aufenthaltsverbote von bis zu drei Monaten Dauer verhängt werden. In Berlin hat ein Verwaltungsgericht sogar ein polizeiliches Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von zwölf Monaten für zulässig angesehen. Das Aufenthaltsverbot richtete sich dort gegen einen Hütchenspieler, der wiederholt als Beteiligter beim Hütchenspiel angetroffen wurde.

VG Berlin 2012: Die Polizei könne einer Person zur Verhütung von Straftaten untersagen, sich in einem bestimmten Gebiet innerhalb von Berlin aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie dort eine Straftat begehen werde. Die Prognose der Polizei sei vorliegend nicht zu beanstanden. Gegen den Antragsteller sei bereits in 12 Fällen ein Platzverweis im Zusammenhang mit dem »Hütchenspiel« erteilt worden und es seien vier Strafanzeigen wegen Betrugsverdachts und 16 Ordnungswidrigkeitenanzeigen aufgenommen worden. Das »Hütchenspiel« könne als Straftat angesehen werden. Werde einem Opfer nämlich vorgespiegelt, es nehme an einem langsam gespielten »Hütchenspiel« und damit einem - zulässigen - Geschicklichkeitsspiel teil und werde, nachdem es seinen Einsatz aus der Hand gegeben hat, gezielt so schnell gespielt, dass das Spiel allenfalls noch als Glücksspiel einzuordnen sei, liege ein Betrug vor.«

VG Berlin vom 30.8.2012 – VG 1 L 196.12

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