16 Keine polizeiliche Sofortmaßnahme Da langfristige Aufenthaltsverbote nur aufgrund konkreter Tatsachen angeordnet werden können, die in der Vergangenheit polizeiliches Einschreiten erforderten, kann es sich bei solch einer einschneidenden Maßnahme nicht um eine sogenannte polizeiliche Sofortmaßnahme handeln. Langfristige Aufenthaltsverbote haben immer eine spezifische anlassbezogene »Geschichte«, d.h., dass nur auf der Grundlage bekannter Fakten und einer darauf aufbauenden Gefahrenprognose langfristige Aufenthaltsverbote auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 PolG NRW erlassen werden können. Längerfristige Aufenthaltsverbote werden schriftlich verfügt.
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