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15 Unzulässige Aufenthaltsverbote

Aufenthaltsverbote kommen nach dem Wortlaut des § 34 PolG NRW nicht in Betracht, wenn eine Person am oder ganz in der Nähe des Ortes wohnt, von dem eine Person durch ein langfristiges Aufenthaltsverbot ferngehalten werden soll. Gleiches gilt, wenn die Person an solchen Orten berechtigten Interessen nachgeht, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn die Person dort arbeitet.

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