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14 Betteln rechtfertigt kein längerfristiges Aufenthaltsverbot

Aufenthaltsverbote kommen zumindest für normales Betteln nicht in Betracht.

Auch wenn es den Honorationen und den Geschäftsleuten in Innenstadtbereichen nicht gefällt, wenn Bettler auf Einkaufsstraßen knien und einen Pappbecher in der Hand halten, ist es Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten nicht erlaubt, sozial geduldetes Verhalten zu beenden. Polizeiliches Einschreiten kommt nur dann in Betracht, wenn sozial nicht geduldetes aggressives Betteln festgestellt wird. Dann muss es sich aber um eine Form des Bettelns handeln, die erkennbar die Grenzen zur Nötigung überschreitet.

Wenn ein Bettler lediglich mit Penetranz und durch nervendes Hinterherlaufen versucht, seinen Euro zu bekommen, dürfte noch kein Anwendungsfall von § 34 Abs. 2 PolG NRW gegeben sein.

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