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13 Tatsachen rechtfertigen die Annahme

Vom Wortlaut des Gesetzes her reichen Tatsachen für eine längerfristige Platzverweisung aus, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person in dem Bereich irgendeine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.

Das setzt voraus, dass damit zu rechnen ist, dass bestimmbare (namentlich bekannte) Personen an den in Betracht kommenden Orten bereits mehrfach Straftaten begangen haben und solch an diesen Orten weiterhin begehen werden und aus diesen Gründen von solchen Orten zur Verhütung von Straftaten fernzuhalten sind.

Tatsachen im Sinne der Befugnis setzen voraus, dass anhand von Fakten nachgewiesen werden kann, dass die Person, gegen die ein langfristiges Aufenthaltsverbot verhängt werden soll, an diesem Ort bereits mehrfach straffällig geworden ist und dort weiterhin solche Taten begehen wird.

Diesbezüglich ist eine Gefahrenprognose zu erstellen.

Langfristige Aufenthaltsverbote kommen nicht in Betracht, wenn es darum geht, Innenstandbereiche von »ungeliebten« Gestalten zu »säubern«.

 

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