11 Örtlicher Bereich Örtlicher Bereich im Sinne von § 34 Abs. 2 PolG NRW ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Ganze Innenstadtbereiche fallen nicht unter diese Regelung. Örtliche Bereiche im hier vertretenen Definitionsbereich setzen voraus, dass sie lokalisierbar, eingrenzbar und im Hinblick auf die dort zu verhindernden Straftaten auch tatsächlich als Orte in Betracht kommen (Kriminalitätsbrennpunkte), die ein langfristiges (bis zu drei Monate währendes Aufenthaltsverbot) rechtfertigen können.
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