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10 Bis zu drei Monaten

Gem. § 34 Abs. 2 PolG NRW kann die Polizei einer Person bis zu drei Monaten verbieten, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten, oder sich dort aufzuhalten (längerfristiger Platzverweis), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in dem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird und die Person in diesem Bereich nicht wohnt und dort auch keine berechtigten Interessen wahrzunehmen hat und die Platzverweisung als solche und ihrer Dauer nach auch erforderlich und angemessen ist.

In NRW dürfen längerfristige Platzverweisungen nur durch die Polizei verfügt werden, siehe § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW (Geltung des Polizeigesetzes, Datenschutz).

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