09 Aufenthaltsverbote gem. § 34 Abs. 2 PolG NRW Im Gegensatz zum Platzverweis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 PolG NRW handelt es sich bei einem langfristigen Aufenthaltsverbot nicht um eine polizeiliche Sofortmaßnahme, sondern um eine schriftlich zu erteilende Anordnung, die voraussetzt, dass aufgrund einer polizeilichen Gefährdungsanalyse die Voraussetzungen für solch eine einschneidende Maßnahme sorgfältig geprüft und für zutreffend befunden wurden. In der VVPolG NRW heißt es dazu: 34.21 Die Verfügung erfordert eine Prognoseentscheidung, nach der Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat verüben oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
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