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08 Adressatenregelung bei der Platzverweisung

Die Formulierung im Gesetz, dass die Polizei zur Abwehr einer Gefahr »eine Person« vorübergehend von einem Ort verweisen darf, bedeutet nicht, dass nur einzelne Personen angewiesen werden dürfen. Davon geht auch die VVPolG NRW aus, wonach Platzverweisungen auch gegen Schaulustige, also gegen eine Vielzahl von Personen angeordnet werden können.

Die Platzverweisung ist erforderlichenfalls mit der Weisung zu verbinden, mitgeführte Sachen (insbesondere Fahrzeuge) oder Tiere zu entfernen. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme (§§ 4 - 6 PolG NRW) zu beachten. Bei Platzverweisungen gegen Personen, die die Arbeit von Rettungskräften behindern, können alle Personen als Adressat in Anspruch genommen werden, die sozusagen »im Wege stehen«. Bei diesem Adressatenkreis handelt es sich um »im Gesetz selbst benannte Adressaten«.

In der VVPolG NRW heißt es dazu:

34.12

Eine Platzverweisung kann auch gegen Schaulustige angeordnet werden, wenn allein deren Anwesenheit den Einsatz von Feuerwehr, Hilfs- und Rettungsdiensten behindert, insbesondere die Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge hierdurch versperrt ist.

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